32. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 2‘000.00 (Art. 28 Abs. 2 i.V.m. Art. 51 des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]), werden nach dem Gesagten dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt (Art. 108 Abs. 1 VRPG). 17 Die 2. Strafkammer beschliesst: 1. Das Beschwerdeverfahren SK 18 95 wird gegenstandslos erklärt und als erledigt vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung im oberinstanzlichen Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.