Dabei war die Zulässigkeit des AEX nicht in materieller Hinsicht zu überprüfen. Art. 38 VRPG ist zur Möglichkeit der Verfahrenssistierung deutlich formuliert und weist der zuständigen Behörde einen verhältnismässig grossen Ermessensspielraum zu (vgl. Ausführungen unter Ziff. 30.1 hiervor). Zweifellos ist die Gewährung der bedingten Entlassung aus dem stationären Massnahmenvollzug als letzte Progressionsstufe präjudiziell für die Frage des AEX. Die Gewinnaussichten waren damit vorliegend beträchtlich geringer als die Verlustgefahren, weshalb die Beschwerde vom 12.3.2018 als aussichtslos zu bezeichnen ist.