Massgebend ist dabei, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder aber davon absehen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb austragen können, weil er sie nichts kostet (MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, a.a.O., N. 12 zu Art. 111). Vorliegend Streitgegenstand ist einzig die Sistierung des Verfahrens betreffend die Überprüfung des AEX. Dabei war die Zulässigkeit des AEX nicht in materieller Hinsicht zu überprüfen.