Er verfügte abgesehen von seinem Pekulium während Jahren über kein regelmässiges Einkommen. Aktuell geht er keiner Arbeitstätigkeit nach. Die Arbeitgeberin, welche den Beschwerdeführer während des stationären Massnahmenvollzugs beschäftigt hatte, habe beim Kanton ein Gesuch gestellt, den Beschwerdeführer anstellen zu dürfen. Diesem Gesuch sei bis anhin nicht entsprochen worden (vgl. amtlich Akten SK 18 95 pag. 209). Die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ist folglich ausgewiesen.