31. 31.1 Gemäss Art. 111 Abs. 1 VRPG wird eine Partei auf Gesuch hin von den Kostenund allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten befreit, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. 31.2 Der Beschwerdeführer befand sich seit dem 12.6.2013 im Massnahmenvollzug. Mittlerweile wurde er (noch nicht rechtskräftig) bedingt aus dem stationären Massnahmenvollzug entlassen und befindet sich nicht mehr in der D.________(offene Vollzugseinrichtung). Er verfügte abgesehen von seinem Pekulium während Jahren über kein regelmässiges Einkommen.