108 Abs. 1 VRPG oder Gründe der Billigkeit (Art. 110 Abs. 2 Satz 2 VRPG) sind nur anzunehmen, wenn eine Partei aufgrund einer behördlichen Fehlleistung ein Rechtsmittel ergriffen hat (Verletzung des rechtlichen Gehörs, fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung etc.) oder wenn das Unterliegen auf eine Präzisierung der Praxis oder auf eine Praxisänderung zurückzuführen ist (MÜL- LER, a.a.O., S. 245; MERKLI/AESCHLIMANN/HER-ZOG, a.a.O., N. 9 zu Art. 108). Sol-