Der Beschwerdeführer wäre folglich mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen. Damit hat er in Anwendung von Art. 110 Abs. 2 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 VRPG als mutmasslich unterliegende Partei die Verfahrenskosten zu tragen. Besondere Umstände im Sinne von Art. 108 Abs. 1 VRPG oder Gründe der Billigkeit (Art.