Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer zwischenzeitlich bedingt aus dem stationären Massnahmenvollzug entlassen wurde. 30.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der angefochtene Zwischenentscheid der POM der Rechtskontrolle standgehalten hätte. Die Beschwerde hätte als unbegründet abgewiesen werden müssen, soweit darauf hätte eingetreten werden können.