Er ging dabei einer externen Arbeit als Maler nach und konnte zahlreiche Urlaube in Freiheit verbringen. Diese Modalitäten des Vollzugs unterschieden sich nur geringfügig vom AEX. Die jährlich vorzunehmende Überprüfung der bedingten Entlassung wurde bereits im November 2017 – folglich noch vor Sistierung des Verfahrens betreffend die Überprüfung des AEX – eingeleitet. Die Sistierung des Verfahrens ist nach Ansicht der Kammer damit verhältnismässig. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer zwischenzeitlich bedingt aus dem stationären Massnahmenvollzug entlassen wurde.