und Dr. med. F.________ bzw. auf die dort gestellten Diagnosen eingeht, verkennt er, dass vorliegend einzig die Frage der Rechtsmässigkeit der Verfahrenssistierung hinsichtlich Überprüfung des AEX zu beurteilen gewesen wäre. Es wäre in casu weder eine Rückfallprognose zu stellen noch auf die geltend gemachten Widersprüche in den Gutachten einzugehen gewesen. 30.3 Der Beschwerdeführer befand sich ab dem 12.6.2013 in Haft. Seit dem 31.8.2016 weilte er in der D.________(offene Vollzugseinrichtung) im offenen Vollzug. Er ging dabei einer externen Arbeit als Maler nach und konnte zahlreiche Urlaube in Freiheit verbringen.