Entsprechend verfügten die BVD am 23.4.2018 (bzw. am 11.6.2018 erneut aufgrund Erreichens der Höchstdauer der stationären Massnahme) die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers aus dem stationären Massnahmenvollzug. Gestützt darauf erachtet die Kammer die Sistierung des Verfahrens betreffend AEX als rechtmässig. Zweifellos ist die bedingte Entlassung für das AEX von präjudizieller Bedeutung, weshalb die Verfahrenssistierung nicht zu beanstanden gewesen wäre. 30.2 Soweit der Beschwerdeführer in seinen Eingaben auf die forensischpsychiatrischen Gutachten von Dr. med. G.________ und Dr. med. F.