Die BVD erwogen mit Sistierungsverfügung vom 27.11.2017, den Beschwerdeführer im Rahmen der jährlichen Überprüfung der bedingten Entlassung aus dem stationären Massnahmenvollzug bedingt zu entlassen (vgl. amtliche Akten SK 18 95 pag. 37). Sie schätzten die Erfolgsaussichten hinsichtlich der bedingten Entlassung damit als günstig ein. Entsprechend verfügten die BVD am 23.4.2018 (bzw. am 11.6.2018 erneut aufgrund Erreichens der Höchstdauer der stationären Massnahme) die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers aus dem stationären Massnahmenvollzug.