14 pflichtgemäss ausüben. Die Behörde darf bei ihrem Entscheid auch die Prozessaussichten in anderen Verfahren abschätzen und miteinbeziehen, deren Ausgang für ihr Verfahren allenfalls bedeutsam ist (MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, a.a.O., N. 11 zu Art. 38). Die BVD erwogen mit Sistierungsverfügung vom 27.11.2017, den Beschwerdeführer im Rahmen der jährlichen Überprüfung der bedingten Entlassung aus dem stationären Massnahmenvollzug bedingt zu entlassen (vgl. amtliche Akten SK 18 95 pag.