Die BVD haben somit zu Recht das Verfahren betreffend die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers aus dem stationären Massnahmenvollzug eingeleitet. Ein anderes Verfahren gibt einen Sistierungsgrund ab, wenn sein Ausgang für das interessierende Verfahren von präjudizieller Bedeutung ist (BGE 122 II 217; MERK- LI/AESCHLIMANN/HERZOG, a.a.O., N. 2 zu Art. 38). Die Behörde verfügt im Zusammenhang mit Sistierungsentscheiden über einen verhältnismässig grossen Ermessensspielraum. Sie muss diesen Handlungsspielraum aber sachgerecht und