Gestützt auf Art. 62d StGB prüft die zuständige Behörde auf Gesuch hin oder von Amtes wegen, ob und wann der Täter aus dem Vollzug der Massnahme bedingt zu entlassen oder die Massnahme aufzuheben ist. Sie beschliesst darüber mindestens einmal jährlich. Vorher hört sie den Eingewiesenen an und holt einen Bericht der Leitung der Vollzugseinrichtung ein. Die BVD haben somit zu Recht das Verfahren betreffend die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers aus dem stationären Massnahmenvollzug eingeleitet.