75a Abs. 2 StGB). Die bedingte Entlassung stellt die vierte und letzte Stufe des Strafvollzugs dar (BGer 6B_240/2017 vom 06. Juni 2017 E. 1.4 mit Hinweisen). Idealerweise durchläuft eine eingewiesene Person bis zu ihrer (bedingten) Entlassung alle Progressionsstufen. Eine bedingte Entlassung kann jedoch nicht nur dann verfügt werden, wenn zuvor alle anderen Progressionsstufen durchlaufen worden sind. Massgebend für die bedingte Entlassung aus dem stationären Massnahmenvollzug ist der Zustand des Betroffenen und nicht die Absolvierung sämtlicher Lockerungsstufen (vgl. Art. 62 Abs. 1 StGB).