Der Straf- und Massnahmenvollzug beruht auf einem Stufensystem. Dem Gefangenen werden im Hinblick auf seine Rückkehr in die Gesellschaft zunehmend mehr Freiheiten gewährt (BGer 6B_1028/2014 vom 17. Juli 2015 E. 3.2). Das StGB sieht dabei ausgehend vom geschlossenen Strafund Massnahmenvollzug in groben Zügen (sprich insbesondere ohne Ausgänge, Urlaube und Abstufungen innerhalb einer Progressionsstufe) folgende Lockerungsstufen vor: offener Vollzug, AEX, Wohn- und Arbeitsexternat, bedingte Entlassung (vgl. Art. 75a Abs. 2 StGB).