30. 30.1 Die POM führte im Zwischenentscheid vom 8.2.2018 Folgendes aus (amtliche Akten SK 18 95 pag. 25): Gemäss Art. 38 VRPG kann die instruierende Behörde von Amtes wegen oder auf Antrag das Verfahren einstellen, wenn dessen Ausgang vom Entscheid eines andern Verfahrens abhängt oder wesentlich beeinflusst wird oder wenn im andern Verfahren über die gleiche Rechtsfrage zu befinden ist.