SR 142.201) keine Wirkung mehr (amtliche Akten SK 18 95 pag. 55 f.). 29.5 Die Generalstaatsanwaltschaft äusserte sich materiell nicht zur Frage der Zulässigkeit der Sistierungsverfügung (vgl. Ausführungen in formeller Hinsicht unter Ziff. 24.2 hiervor; amtliche Akten SK 18 95 pag. 63 ff.). 29.6 Der Beschwerdeführer brachte in seinen Gegenbemerkungen vom 20.4.2018 vor, im Rahmen der Überprüfung der bedingten Entlassung habe er den Antrag gestellt, es sei von dieser abzusehen. Die psychiatrische Begutachtung des Beschwerdeführers sei ohne genaue Diagnose erfolgt. Es würden zwei Diagnosevarianten zur