Entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers sei es nicht zutreffend, dass die BVD das Gesuch um Gewährung des AEX bis heute nicht beurteilt hätten. Die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers sei nicht verlängert worden und er sei rechtskräftig auf den Tag seiner Haftentlassung aus der Schweiz weggewiesen worden. Bei dieser Ausgangslage entfalte Art. 70 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) keine Wirkung mehr (amtliche Akten SK 18 95 pag.