_ sei eine langsame und schrittweise Vollzugslockerung – vorerst im Rahmen des AEX – angebracht (amtliche Akten SK 18 95 pag. 9 ff.). 29.4 Die POM führte demgegenüber mit Eingabe vom 16.3.2018 aus, die Beschwerde enthalte keine Vorbringen, die im Zwischenentscheid vom 8.2.2018 nicht bereits gebührend mitberücksichtigt worden seien. Entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers sei es nicht zutreffend, dass die BVD das Gesuch um Gewährung des AEX bis heute nicht beurteilt hätten.