Im Rahmen von Vollzugslockerungen werde sich zeigen, ob der Beschwerdeführer das aktuell gute Funktionsniveau übernehmen könne. Langfristig werde er mit seiner unverändert rigiden Einstellung und seiner verzerrten Wahrnehmung wieder Konflikte erzeugen. Im Falle von Variante 2 müsse nach wie vor mit einem erheblichen Konfliktpotenzial in jeder künftigen Partnerschaft sowie einem deutlich erhöhten Risiko für Betrugsdelikte gerechnet werden. Gestützt auf die Beurteilung von Dr. med. F.________ sei eine langsame und schrittweise Vollzugslockerung – vorerst im Rahmen des AEX – angebracht (amtliche Akten SK 18 95 pag.