_ habe sich im Gutachten vom 6.5.2016 nicht festgelegt, ob beim Beschwerdeführer eine Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen, histrionischen und dissozialen Anteilen vorliege (ICD-10: F60.9; Variante 2) oder ob von akzentuierten abhängigen und histrionischen Zügen auszugehen sei (ICD-10: F17.2; Variante 1). Bei Variante 2 sei der Beschwerdeführer grundsätzlich therapierbar, jedoch mit geringen Erfolgsaussichten. Es liege beim Beschwerdeführer keine Störungseinsicht vor. Im Rahmen von Vollzugslockerungen werde sich zeigen, ob der Beschwerdeführer das aktuell gute Funktionsniveau übernehmen könne.