Es würden vielmehr nur die Voraussetzungen der bedingten Entlassung überprüft. Die BVD habe sich diesbezüglich bereits eine Meinung gebildet und ausgeführt, dass die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers möglich sei. Dr. med. F.________ habe sich im Gutachten vom 6.5.2016 nicht festgelegt, ob beim Beschwerdeführer eine Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen, histrionischen und dissozialen Anteilen vorliege (ICD-10: F60.9; Variante 2) oder ob von akzentuierten abhängigen und histrionischen Zügen auszugehen sei (ICD-10: F17.2; Variante 1).