12 die Vollzugsstufe des AEX und/oder WAEX versetzt. Vorliegend sei diese Bestimmung jedoch nicht anwendbar: der Beschwerdeführer verfüge über eine gültige Aufenthaltsbewilligung des Kantons Bern. Er habe vor wenigen Wochen einen neuen Ausweis erhalten. Formal betrachtet sei es richtig, dass bei einer bedingten Entlassung des Beschwerdeführers die Frage der Vollzugslockerungen obsolet werde. Diese Betrachtungsweise greife jedoch zu kurz und respektiere die gesetzlichen Rechte des Beschwerdeführers nicht.