Der Beschwerdeführer brachte vor, es sei nicht sachgerecht, das Verfahren betreffend die Überprüfung der Progressionsstufe des AEX zu sistieren. Der Antritt des AEX werde seit März 2017 durch ihn, die Verantwortlichen der Massnahmenvollzugsanstalt D.________, den Therapeuten und den Ärzten verlangt. Gemäss Gutachten von Dr. med. F.________ vom 6.5.2016 bestehe die Möglichkeit, dass die Persönlichkeitsstörung des Beschwerdeführers in einem weniger geführten Rahmen wieder aufbrechen würde. Daher sei es sinnvoll, den Beschwerdeführer langsam in die freiheitlichere Welt des Arbeitens und Wohnens einzuführen.