Eine geringe und rein finanzielle Schlechterstellung sei selbst dann hinzunehmen, wenn infolge Beschreitung des Rechtswegs durch den Beschwerdeführer nicht innerhalb weniger Wochen ein rechtskräftiger Entscheid i.S. bedingter Entlassung vorliege. Aus diesen Gründen sei die Beschwerde abzuweisen (amtliche Akten SK 18 95 pag. 21 ff.; amtliche Akten POM pag. 22 ff.). 29.3 Der Beschwerdeführer brachte vor, es sei nicht sachgerecht, das Verfahren betreffend die Überprüfung der Progressionsstufe des AEX zu sistieren.