Die Sistierung des Verfahrens sei verhältnismässig. Der Beschwerdeführer befinde sich im offenen Vollzug und er gehe gestützt auf Art. 81 Abs. 2 StGB einer Beschäftigung bei einem privaten Arbeitgeber ausserhalb der Vollzugsinstitution nach. Diese Beschäftigung unterscheide sich einzig in der Höhe der Entschädigung der Arbeitsleistung vom AEX. Eine geringe und rein finanzielle Schlechterstellung sei selbst dann hinzunehmen, wenn infolge Beschreitung des Rechtswegs durch den Beschwerdeführer nicht innerhalb weniger Wochen ein rechtskräftiger Entscheid i.S. bedingter Entlassung vorliege.