Damit werde die Bewilligung weniger weitgehender Lockerungsstufen hinfällig. Mit den Vorbringen des Beschwerdeführers, angesichts seiner psychischen Situation sei es sinnvoll, ihn langsam in die freiheitlichere Welt des Arbeitens und Wohnens einzuführen, mache er sinngemäss geltend, bei ihm lägen die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung noch nicht vor. Dieser Argumentation sei jedoch im Verfahren betreffend die bedingte Entlassung nachzugehen. Streitgegenstand sei vorliegend einzig, ob die BVD das Verfahren i.S. AEX zu Recht sistiert habe. Die Sistierung des Verfahrens sei verhältnismässig.