957 ff.). 29.2 Die POM kam im Zwischenentscheid vom 8.2.2018 zum Schluss, die Sistierung des Verfahrens betreffend die Überprüfung des AEX durch die BVD sei nicht zu beanstanden. Es sei offensichtlich, dass der Entscheid über die bedingte Entlassung aus dem stationären Massnahmenvollzug für den Entscheid über die Gewährung von AEX präjudiziell sei. Werde eine eingewiesene Person bedingt entlassen, profitiere sie von der letzten Lockerungsstufe und der mit der Massnahme verbundene Freiheitsentzug ende. Damit werde die Bewilligung weniger weitgehender Lockerungsstufen hinfällig.