Die Gewährung einer vorherigen Progressionsstufe, welche einen noch andauernden Massnahmenvollzug voraussetze, sei daher sinnwidrig und nicht (mehr) möglich. Im Verfahren betreffend die bedingte Entlassung aus dem stationären Massnahmenvollzug werde somit über Sachumstände entschieden, die für den Ausgang des Verfahrens betreffend die Überprüfung des AEX massgebliche Bedeutung hätten. Daher sei das Verfahren betreffend AEX bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids über die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers aus dem stationären Massnahmenvollzug zu sistieren (vgl. amtliche Akten BVD pag. 957 ff.).