11 nur den mit dem stationären Massnahmenvollzug verbundenen Freiheitsentzug beenden, sondern zugleich auch die Gewährung der letzten Progressionsstufe darstellen. Die Gewährung einer vorherigen Progressionsstufe, welche einen noch andauernden Massnahmenvollzug voraussetze, sei daher sinnwidrig und nicht (mehr) möglich.