): Im Rahmen der jährlichen Überprüfung der Massnahme hätten die BVD den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 2.11.2017 im Sinne der Gewährung des rechtlichen Gehörs eröffnet, es sei beabsichtigt, ihn bedingt aus dem stationären Massnahmenvollzug zu entlassen. Das Verfahren betreffend die Gewährung der Progressionsstufe des AEX sei massgeblich vom Ausgang der jährlichen Massnahmenüberprüfung bzw. des Verfahrens betreffend die bedingte Entlassung aus dem stationären Massnahmenvollzug abhängig. Die bedingte Entlassung würde nicht