29. 29.1 Die BVD begründeten die Sistierung des Verfahrens betreffend die Überprüfung der Progressionsstufe des AEX in ihrer Verfügung vom 27.11.2017 wie folgt (vgl. amtliche Akten BVD pag. 957 ff.; amtliche Akten POM pag. 2 ff.): Im Rahmen der jährlichen Überprüfung der Massnahme hätten die BVD den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 2.11.2017 im Sinne der Gewährung des rechtlichen Gehörs eröffnet, es sei beabsichtigt, ihn bedingt aus dem stationären Massnahmenvollzug zu entlassen.