Hinsichtlich des Sachverhalts, des stationären Massnahmenvollzugs und des bisherigen Verfahrensablaufs kann vorab auf die amtlichen Akten der BVD und insbesondere auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Verfügung der BVD vom 27.11.2017 und im Zwischenentscheid der POM vom 8.2.2018 verwiesen werden (vgl. amtliche Akten SK 18 95 pag. 21 ff.; amtliche Akten POM pag. 22 ff.; amtliche Akten BVD pag. 957 ff).