27. Soweit weitergehend hätte auf die Beschwerde vom 12.3.2018 eingetreten werden können. III. 28. Wie bereits vor der POM wäre auch im oberinstanzlichen Beschwerdeverfahren einzig umstritten gewesen, ob die Sistierung des Verfahrens betreffend die Überprüfung der Vollzugslockerung des AEX zu Recht erfolgte.