26. Der Zwischenentscheid der POM hat devolutive Wirkung. Der Devolutiveffekt hat zur Folge, dass der Rechtsmittelentscheid prozessual die angefochtene Verfügung ersetzt. Nur er ist Anfechtungsobjektiv eines anschliessenden oberinstanzlichen Beschwerdeverfahrens. Wird die ursprüngliche Verfügung zusätzlich zum Rechtsmittelentscheid angefochten, so ist auf die Beschwerde insoweit nicht einzutreten (MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, a.a.O., N. 7 zu Art. 60). Nach dem Gesagten hätte insofern auf das Rechtsbegehren 1 nicht eingetreten werden können, soweit damit die Aufhebung der Verfügung der BVD vom 27.11.2017 beantragt worden ist.