Bei der Budgetplanung berücksichtigt die Vollzugseinrichtung, dass die laufenden Kosten gedeckt, familiäre Unterhalts- und Unterstützungspflichten soweit möglich erfüllt sowie die Sanierung der Schulden eingeleitet oder weitergeführt wird (Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie der Konkordatskonferenz des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweiz betreffend den Vollzug des AEX und WAEX). Ohnehin scheint fraglich, ob mit der Argumentation des allenfalls zu erzielenden Salärs ein nicht wieder gutzumachender Nachteil begründet werden kann, zumal diese Rüge einzig die aus wirtschaftlicher Sicht ungünstige Verlängerung des Verfahrens betrifft.