Diese legt zusammen mit der eingewiesenen Person ein Budget fest und bestimmt in Berücksichtigung ihrer Fähigkeiten wie der Vollzugsdaten, wieweit die eingewiesene Person über das Lohnguthaben verfügen kann. Bei der Budgetplanung berücksichtigt die Vollzugseinrichtung, dass die laufenden Kosten gedeckt, familiäre Unterhalts- und Unterstützungspflichten soweit möglich erfüllt sowie die Sanierung der Schulden eingeleitet oder weitergeführt wird (Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie der Konkordatskonferenz des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweiz betreffend den Vollzug des AEX und WAEX).