Dem Beschwerdeführer wurden folglich bereits mehrere Vollzugslockerungen gewährt, mit welchen er auf das Leben in Freiheit vorbereitet wurde. Entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers würde dieser im Falle der Gewährung des AEX ferner nicht uneingeschränkt über das Salär als Maler (nach Gesamtarbeitsvertrag) verfügen. Denn der von der eingewiesenen Person während der externen Arbeit erzielte Lohn wird in der Regel der Vollzugseinrichtung überwiesen. Diese legt zusammen mit der eingewiesenen Person ein Budget fest und bestimmt in Berücksichtigung ihrer Fähigkeiten wie der Vollzugsdaten, wieweit die eingewiesene Person über das Lohnguthaben verfügen kann.