Dies gilt umso mehr als die direkte Überprüfung der bedingten Entlassung aus dem stationären Massnahmenvollzug zu einer Verkürzung des mit der stationären Massnahme verbundenen Freiheitsentzugs führen kann. Ferner ist vorliegend zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer bereits im offenen Vollzug befand, zahlreiche Urlaube in Freiheit verbrachte und im Sinne von Art. 81 Abs. 2 StGB einer externen Arbeit nachging. Dem Beschwerdeführer wurden folglich bereits mehrere Vollzugslockerungen gewährt, mit welchen er auf das Leben in Freiheit vorbereitet wurde.