Die auf die Integration in der Schweizer Gesellschaft und Arbeitswelt ausgerichteten Vollzugsprogressionsstufen des AEX und WAEX sind daher meist ausgeschlossen (vgl. Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie der Konkordatskonferenz des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweizer Kantone betreffend Vollzugsplanung und Vollzugsplan bzw. Art. 11 der Erläuterungen dazu). Dass der Beschwerdeführer über keine gültige Aufenthaltsbewilligung mehr verfügt, bzw. rechtskräftig weggewiesen wurde, wird von Rechtsanwalt B.________ denn auch nicht mehr bestritten (vgl. Beschwerde vom 4.6.2018 gegen die Dauer des gegen den Beschwerdeführer am 3.5.2018 verhängten Einreisverbots).