Der nicht wieder gutzumachende Nachteil muss auch nicht rechtlicher Natur sein. Es genügt ein bloss wirtschaftliches Interesse, sofern es dem Beschwerdeführer bei der Anfechtung eines Zwischenentscheids nicht lediglich darum geht, eine Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens zu verhindern (BGE 127 II 132 E. 2; BGE 120 Ib 97 E. 1; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern LGVE 2013 Nr. 7 vom 9.10.2013 E. 2.2).