Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A- 5157/2017 vom 5.2.2018 E. 4.2). Mit der lediglich beschränkten Anfechtung von Zwischenverfügungen soll im Interesse der Verfahrensökonomie verhindert werden, dass die Rechtsmittelinstanz Verfügungen überprüfen muss, die durch einen günstigen Endentscheid für den Betroffenen jeden Nachteil verlieren; das Gericht soll sich in der Regel nur einmal mit einer bestimmten Streitsache befassen müssen (vgl. BGE 116 Ib 347 E. 1c; BVR 1993 S. 470).