Die Sistierung eines Verfahrens bewirkt nicht zwingend einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil. Bei Sistierungsentscheiden, die lediglich eine Verfahrensverzögerung zur Folge haben, gilt der Nachteil als wieder gutzumachend, wenn er nur vorübergehend besteht und durch einen günstigen Endentscheid vollständig behoben werden kann (BGE 131 V 362 E. 3.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A- 5157/2017 vom 5.2.2018 E. 4.2).