Anspruch darauf, das AEX sowie das Wohn- und Arbeitsexternat (WAEX) zu absolvieren. Die zuständige Stelle habe diesbezüglich zu entscheiden. Das Leben des Beschwerdeführers werde sich im Vollzug bis zur bedingten Entlassung anders verhalten, wenn ihm das AEX gewährt würde (amtliche Akten SK 18 95 pag. 9 f.). 25.4 Die Sistierung eines Verfahrens bewirkt nicht zwingend einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil.