Darin sei kein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung der Sistierungsverfügung der BVD zu erkennen. Mit Blick auf den Ausgang des Verfahrens (Abweisung der Beschwerde) könne die Frage des nicht wieder gutzumachenden Nachteils jedoch letztlich offen gelassen werden (vgl. amtliche Akten SK 18 95 pag. 23 f.; amtliche Akten POM pag. 27 f.). 25.3 Der Beschwerdeführer führte demgegenüber aus, die Sistierungsverfügung bewirke einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil. Seit März 2017 warte er auf den Übertritt in das AEX. Diese Progressionsstufe werde von den Institutionen und den behandelnden Ärzten und Therapeuten befürwortet.