Es sei zweifelhaft, ob die allfällige Vorenthaltung gewisser Progressionsstufen einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil darstelle, zumal dies zu einer Verkürzung des mit der stationären Massnahme verbundenen Freiheitsentzuges führe. Dem Beschwerdeführer werde die bedingte Entlassung gewährt, wenn die BVD gestützt auf seine bisherige Entwicklung zum Ergebnis gelange, sein Zustand rechtfertige es, ihm Gelegenheit zu geben, sich in Freiheit zu bewähren (Art. 62 Abs. 1 StGB). Dies könne je nach Sachlage durchaus auch zutreffen, wenn zuvor nicht jede Progressionsstufe durchlaufen worden sei.