a VRPG ergebe, zumal er gerade mit dem Vorbringen, ihm werde die Erzielung eines regulären Lohnes (unnötig lange) verwehrt, lediglich eine aus wirtschaftlicher Sicht ungünstige Verlängerung des Verfahrens zu verhindern versuche. Es sei zweifelhaft, ob die allfällige Vorenthaltung gewisser Progressionsstufen einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil darstelle, zumal dies zu einer Verkürzung des mit der stationären Massnahme verbundenen Freiheitsentzuges führe.