Es fragt sich daher vorab, ob auf die Beschwerde überhaupt einzutreten gewesen wäre. 25.2 Die POM kam im Zwischenentscheid vom 8.2.2018 zum Ergebnis, es sei zwar fraglich, ob sich aus der Argumentation des Beschwerdeführers ein nicht wieder gutzumachender Nachteil i.S.v. Art. 61 Abs. 3 Bst. a VRPG ergebe, zumal er gerade mit dem Vorbringen, ihm werde die Erzielung eines regulären Lohnes (unnötig lange) verwehrt, lediglich eine aus wirtschaftlicher Sicht ungünstige Verlängerung des Verfahrens zu verhindern versuche.